LRS-Verfahren

Allgemeine Hinweise zum LRS-Verfahren am Bernstorff-Gymnasium Satrup / Stand Juni 2024:

Was ist LRS und wie wird LRS festgestellt?

Eine ausgeprägte Lese-Rechtschreibschwäche ist eine Teilleistungsstörung bei ansonsten begabten Kindern. Diese Kinder haben größere Schwierigkeiten als  ihre Mitschüler, fließend zu lesen und lautgetreu zu schreiben. Eine Lese-Rechtschreibschwäche fällt in der Regel in der Grundschule auf und kann dann mit Hilfe eines förmlichen Verfahrens festgestellt werden.
Manche Kinder jedoch können ihre Schwächen in der Grundschule so erfolgreich kompensieren, dass die Rechtschreibschwierigkeiten erst später deutlich werden. Deshalb gibt es die Möglichkeit, auch in der weiterführenden Schule die Kinder auf eine Lese-Rechtschreibschwäche hin zu testen.

Von den Eltern muss beantragt werden, ihr Kind auf LRS hin zu überprüfen, und zwar am besten nach dem Gespräch mit der Deutschlehrkraft. Dann müssen notwendige Unterlagen wie etwa Kopien der Zeugnisse ab Klasse 1 eingereicht werden. Sollten weitere passende Unterlagen (Gutachten, Diagnosen usw.) vorhanden sein, sollten diese auch mit eingereicht werden.
Auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen sowie des schulischen Leistungsbildes entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob das Kind auf LRS hin getestet werden soll.

Der Test besteht aus einem Intelligenz- und einem Rechtschreibtest und wird von dem LRS-Beauftragten der Schule durchgeführt. Eine erfolgreiche Testung hat zur Folge, dass bei Schülern mit anerkannter Lese-Rechtschreibschwäche die Rechtschreibung in den Fachnoten nicht enthalten ist (Notenschutz). Zusätzlich können von der Klassenkonferenz bestimmte Ausgleichsmaßnahmen beschlossen werden. Dazu ist z.B. bei Klassenarbeiten eine Zeitverlängerung als Nachteilsausgleich möglich. 

Für die Gewährung des Notenschutzes und Nachteilsausgleiches nach dem LRS-Erlass müssen vier Kriterien erfüllt werden:

  • Die Leistungen in Deutsch liegen ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen im befriedigenden Bereich.
  • Das Ergebnis im Intelligenztest ist mindestens durchschnittlich.
  • Im Rechtschreibtest ist das Ergebnis im Vergleich zur Altersgruppe viel schwächer.
  • Die Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (ohne Lese-Rechtschreibleistungen) sind im Durchschnitt befriedigend.

Wichtig ist, dass die entsprechende Landesverordnung, in der der Umgang mit LRS geregelt ist (Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung – NuNVO))nur den internen schulischen Umgang mit einer Lernschwierigkeit regelt. Der oft benutzte Begriff „Legasthenie“ dagegen kommt aus dem medizinisch/psychologischen Bereich und hat andere Diagnosekriterien.
Externe Gutachten werden zur Beurteilung hinzugezogen, ersetzen aber keine förmliche Anerkennung und sind auch keine Garantie dafür.

Eine LRS liegt nicht vor! Was dann?
Sollte ein Notenschutz nicht gewährt werden, können die Eltern bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben unabhängig von der förmlichen Feststellung die Klassenkonferenz bitten, Ausgleichsmaßnahmen zu beschließen. Diese sind individuell zu gewähren und können beispielsweise in einer Ausweitung der Bearbeitungszeit bestehen; zudem können andere sinnvolle Maßnahmen zur Förderung des Kindes abgesprochen werden. Hierbei gilt es, wie bei den Kindern mit anerkannter Lese-Rechtschreibschwäche, jeweils individuell zu betrachten, worin das spezifische Problem liegt und was das Kind als Ausgleich für dieses Problem braucht.
Von daher ist in jedem Fall das Gespräch mit Klassen- und Fachlehrern notwendig und hilfreich. Genauso kann auch der LRS-Beauftragte direkt angesprochen werden. Spätestens mit Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellung wird dieser automatisch hinzugezogen.

R.Jetter (Beauftragter für LRS am Bernstorff-Gymnasium Satrup)